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Selbstbestimmungsrecht

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Das Selbstbestimmungsrecht ist ein zentraler Gedanke der Menschenrechte. Jeder Mensch und jede Gruppe hat demnach das Recht seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen – insbesondere von staatlichen Stellen – zu regeln.

In Deutschland wird dieses Recht vor allem durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Jedem Menschen wird darin das Recht auf die „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ garantiert, „soweit er die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Vgl. dazu auch: Allgemeine Handlungsfreiheit.

Auf Grund der Trennung von Staat und Kirche kennt das Grundgesetz in Art. 140 i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV auch ein kirchliches Selbstbestimmungsrecht.

Der Begriff geht zurück auf Diskussionen über das Recht, selbst die eigene Religionszugehörigkeit zu bestimmen. Bis ins 17. Jahrhundert hinein galt dagegen noch der Grundsatz, dass die Religion des regierenden Fürsten oder Königs automatisch als Religion seiner Untertanen bestimmt (vgl. Cuius regio, eius religio) Im 18. Jahrhundert kam der Gedanke eines allgemeinen, individuellen Rechts auf Selbstbestimmung dazu.

Heute wird der Begriff fast nur im Zusammenhang mit dem sogenannten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Völkerrecht im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes der Völker benutzt.

Siehe auch: Selbstbestimmung

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